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Altersgrenzen nach dem Jugendschutzgesetz
„Bier ab 16" ist richtig und trotzdem die falsche Antwort, sobald jemand vor einer Clubtür steht. Das Gesetz regelt zwei verschiedene Dinge, und an der Tür greift zuerst das, an das die wenigsten denken.
Zwei Paragrafen, zwei verschiedene Fragen
Das Jugendschutzgesetz beantwortet an einer Tür zwei Fragen, die gern vermischt werden:
- § 9 — Was darf ausgeschenkt werden? Das ist die Alkoholfrage: 16 für das eine, 18 für das andere.
- § 4 — Wer darf überhaupt herein? Das ist die Einlassfrage, und sie hängt nicht am Getränk, sondern an der Art des Betriebs und an der Uhrzeit.
Die Einlassfrage kommt zuerst. Wer nicht hereindarf, für den ist es egal, ab wann er Bier bekommen dürfte. Genau hier geht die verbreitete Faustregel „ab 16 ist okay" schief.
§ 9 — Alkohol
| Alter | Was abgegeben werden darf |
|---|---|
| ab 16 | Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Sekt — sowie deren Mischungen mit alkoholfreien Getränken |
| ab 18 | Branntwein und alles, was Branntwein enthält — und damit praktisch jeder Cocktail, Longdrink und Shot |
| unter 16 | Nichts. Eine enge Ausnahme: ab 14 dürfen Bier, Wein und Sekt abgegeben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person — Eltern oder Vormund — dabei ist. Die reine Aufsichtsperson genügt dafür nicht. |
Die Trennlinie verläuft also nicht bei „leicht gegen stark", sondern bei Branntwein. Ein Wodka-Mixgetränk mit sechs Prozent ist branntweinhaltig und damit ab 18 — ein Bier mit fünf Prozent ist es nicht und damit ab 16. Der Alkoholgehalt allein sagt nichts darüber aus.
§ 4 — Aufenthalt im Betrieb
| Betrieb | Wer darf hinein |
|---|---|
| Nachtbar, Nachtclub und vergleichbare Vergnügungsbetriebe | Keine Kinder und Jugendlichen — überhaupt nicht. Auch nicht in Begleitung, auch nicht früh am Abend. Für diese Betriebe lautet die Antwort schlicht: ab 18. |
| Gaststätte, ab 16 | Ohne Begleitung erlaubt, aber nicht zwischen 24 und 5 Uhr. |
| Gaststätte, unter 16 | Nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person — oder allein zwischen 5 und 23 Uhr, wenn eine Mahlzeit oder ein Getränk eingenommen wird. |
Das ist der Punkt, der an Clubtüren zählt. Wird Ihr Betrieb als Nachtbar oder Nachtclub geführt, ist die Altersgrenze 18 — und die 16-Regel für Bier kommt nie zur Anwendung, weil die Person gar nicht erst hereindarf. Die Einstufung hängt am Charakter des Betriebs, nicht am Schild an der Tür.
Was das für die Einstellung in der App bedeutet
Deshalb hat IdScanner mehrere Schwellen statt einer. Sie stellen die ein, für die Ihr Betrieb tatsächlich kontrolliert:
| Einstellung | Wofür |
|---|---|
| 16 | Gaststätte, Biergarten, Festzelt — Einlass und Bierausschank nach § 9 |
| 18 | Club und Nachtbar nach § 4, sowie überall dort, wo Spirituosen ausgeschenkt werden |
| 19 und 21 | Kanada und USA — falls Sie dort ebenfalls kontrollieren |
Voreingestellt ist 21, die strengste Option. Das ist Absicht: Wer die Einstellung nie öffnet, weist Grenzfälle ab, statt sie einzulassen. Ein zu strenger Türdienst ärgert Gäste, ein zu lascher kostet die Konzession.
Zwei Fehler, die an der Tür teuer werden
- Das Ausweisdatum falsch gelesen. Geburtsdatum und Ablaufdatum stehen beide auf der Karte, oft in ähnlicher Schrift. Bei Kunstlicht und Zeitdruck verwechselt man sie schneller, als man denkt — und der Rechenfehler geht selten zugunsten des Betriebs aus.
- Den abgelaufenen Ausweis übersehen. Der häufigste übersehene Mangel überhaupt, gerade weil nichts verdächtig wirkt: Die Person ist tatsächlich alt genug, nur ihr Dokument ist es nicht mehr.
Beides sind Ablesefehler, keine Beurteilungsfehler — also genau das, was sich an eine Kamera abgeben lässt.
Keine Rechtsberatung. Diese Seite ist eine Arbeitshilfe für den Türdienst, keine Auskunft über die Vorschriften, die für Ihren konkreten Betrieb gelten. Landesrecht, Auflagen der Konzession und örtliche Sperrzeiten können strenger sein als das Bundesgesetz. Im Zweifel fragen Sie Ihre zuständige Behörde. Maßgeblich ist der Gesetzestext, nicht diese Zusammenfassung.